Allgemeine Geschäftsbedienungen
§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem
Käufer oder anderen Auftraggebern. Sie gelten für alle unsere Angebote. Unsere
Bedingungen gelten auch, wenn der Käufer oder Besteller an anderen Orten oder zu
einem anderen Zeitpunkt auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn,
diese wurden durch uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und zukünftige Geschäfte, auch wenn
diese Bedingungen bei späteren Verträgen nicht oder nicht ausdrücklich erwähnt
oder in Bezug genommen werden, soweit diese Bedingungen in der Vergangenheit nur
in einen Vertrag einbezogen war.
§ 2 Vertragsschluss, Angebote
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Verträge und Änderungen derselben kommen
erst durch unsere
Annahmeerklärung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Ein
stillschweigendes Einverständnis ist ausgeschlossen.
§ 3 Preise
Preise verstehen sich, falls nicht anders beschrieben, in EURO ab Werk
Gevelsberg zuzüglich der am Tag der Lieferung geltender Umsatzsteuer.
Änderungen von Rohstoff-, Lohn- und sonstigen Kosten der öffentlichen Abgaben
berechtigen uns zu Preisangleichungen.
§ 4 Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers ab Werk Gevelsberg sofern im
Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Die
Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens aber in dem
Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware von uns zum Versand gebracht
wird. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden und Transportverluste
erfolgt durch den Käufer.
Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse. Bei geänderter Anweisung
trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Bei Gewichts- oder
Mengendifferenzen, die weder von uns noch vom Käufer zu vertreten sind, sind das
von uns festgestellte Abgangsgewicht, die Füllmenge oder die Stückzahl
maßgeblich.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die Gesamtmenge sofort herzustellen.
Sieht ein Auftrag mehrere Lieferungen vor, hat Nichterfüllung, mangelhafte oder
verspätete Erfüllung einer Lieferung keinen Einfluss auf die anderen
Lieferungen. Wird die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht
unverzüglich abgerufen, sind wir zur Rechnungsstellung und zur Berechnung
anfallender Kosten berechtigt. Unsere Forderungen sind sofort fällig.
§ 5 Lieferfristen
Die Lieferfrist für unsere Lieferungen beginnt mit der Absendung der
Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer
gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. Ein
Anspruch auf Erledigung und/oder Fortführung des Auftrags entsteht dem Käufer
erst nach unwiderruflich bestätigter Gutschrift vereinbarter Zahlungen auf
unserem Konto..
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres influssbereiches liegen, z.B.
Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung fremdbezogener Materialien,
die für die Auftragserfüllung notwendig sind, soweit solche Ereignisse
nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch, soweit diese Umstände bei Vor- und Unterlieferanten
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger
Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn
und Ende solcher Hindernisse dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
§ 6 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zahlbar. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung durch uns 10 Tage nach dem
Fälligkeitstag in Verzug, soweit er unsere Forderung nicht erfüllt hat. Bei
reiner Lohnarbeit tritt sofort Fälligkeit nach Rechnungseingang ein. Wechsel,
Fremdwährungen, sonstige Kundenpapiere sowie Forderungsabtretungen werden von
uns nicht in Zahlung genommen. Schecks werden nur unter Vorbehalt der Deckung in
Zahlung genommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Der Käufer kann nicht mit
anderen als anerkannt, unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder einer
Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Käufer darf Forderungen, die ihm gegen uns
zustehen, nur mit unserer schriftliche Einwilligungen an Dritte abtreten.
Für Großaufträge und Spezialanfertigungen können gesonderte Zahlungsbedingungen
vereinbart werden.Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, außer die Ware ist offensichtlich mangelhaft.
Gleichwohl ist der Kunde nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, wie der
einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Mängelbeseitigung
steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der
fällige Betrag in keinem angemessenen Verhältnis zu dem
Wert der etwaigen mängelbehafteten Leistung
steht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns
gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräusserung ist nur unter den
Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes
an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass
erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Dem Käufer ist gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen
Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung erfolgt für uns. Der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird
als „Neuware" bezeichnet. Dem Käufer verwahrt diese Neuware für uns mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns
gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des
Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen
verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer
Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind wir und der Käufer darüber einig,
dass der Käufer uns
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten
Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeitete Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung einräumt.
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der
Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräusserung gegen den Abnehmer mit
allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer
besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschl. etwaiger
Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem
vom Käufer in Rechnungen gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der
uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in diesem §
(Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die
abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten
Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, sind wir
berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem können
wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die
Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie
die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Endkunden
verlangen.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigen Interesses hat der Käufer uns die zur
Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünften zu
erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter
hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe
aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch
des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht
die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw.
der Neuware zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer
ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabe verlangen des Liefergegenstandes / der Neuware liegt keine
Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Die von uns gelieferten Sachen haben die vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie
der Produktbeschreibung entsprechen. Abweichungen, Fehler und Toleranzen
innerhalb der Regeln etwaig anwendbarer DIN-Vorschriften oder der anerkannten
Regeln der Technik begründen keinen Mangel. Die Beschreibung der Produkte ist
keine Garantie für die Beschaffenheit, soweit sie nicht ausdrücklich als solche
bezeichnet ist.
§ 8 Schutzrechte
Von uns hergestellte und dem Käufer übergebene Unterlagen, insbesondere
Angebote, Berechnungen, technisch-physikalische Daten, Entwürfe und Zeichnungen,
sind für uns durch gewerbliche Schutzrechte geschützt. Sie dürfen Dritten nur
mit unserer schriftlichen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Hinsichtlich
der Vertragsgegenstände übernehmen wir keine Gewähr für das Nichtbestehen in-
und ausländischer Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter. Wurde der
Liefergegenstand nach Vorgaben des Käufers geliefert, so garantiert dieser, dass
Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von allen Ansprüchen
Dritter aus Schutzrechten frei und es steht uns gegebenenfalls
Schadenersatz zu, ohne dass wir zu weiterer Lieferung verpflichtet sind.
Dasselbe gilt bei Lieferung unserer, auch verarbeiteter Waren ins Ausland.
§ 9 Garantie, Sachmängel, Gewährleistung,
Leistungsbeschreibung
Für die Bauteile der Steuerungen leisten wir Gewähr auf die Dauer von 12 Monaten
ab Auslieferung der Steuerung bzw. ab Meldung der Inbetriebnahmebereitschaft,
erlöschend jedoch spätestens 15 Monate nach Lieferung bzw. Meldung der
Lieferbereitschaft.
Ausgeschlossen von dieser Garantie sind alle Verschleißteile und alle nicht von
uns gelieferten Bauteile, sowie durch Gewaltbruch und infolge fehlender oder
unvollständig ausgeführter Schutzeinrichtungen zerstörte Bauteile. Die Garantie
erlischt bei jeglichem von uns nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigten
Fremdeingriff in die von uns gelieferte Anlage, insbesondere gilt dieses für
Eingriffe jeglicher Art in den Schaltschrank, die Anlagensteuerung und
Änderungen daran.
Nach unserer Wahl erneuern oder reparieren wir beschädigte Teile oder liefern
Neu teile für den Einbau durch Personal des Bestellers, wobei der vorgenannte
Eingriffsvorbehalt für diesen Reparaturumfang aufgehoben ist.
Bei Abschluss eines Wartungsvertrages beträgt die Garantiezeit 6 Jahre ab
Inbetriebnahme, vorausgesetzt der Wartungsvertrag wird innerhalb eines Monats ab
Inbetriebnahme abgeschlossen.
Ansprüche wegen Mängel bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblichen Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, auch nicht hinsichtlich Wartungs- und Reparaturbedingungen.
Werbeaussagen und andere öffentliche Anpreisungen unseres Vorlieferanten sind
für die Beschaffenheit und für die Werbeaussagen und andere öffentliche
Anpreisungen unseres Vorlieferanten sind für die Beschaffenheit und für die
geschuldete Qualität unserer Produkte ohne Belang.
Muster und Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf die DIN-Vorschriften
dienen nur der Beschreibung und Kennzeichnung der Ware und stellen allein keine
Garantieerklärung dar.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht uns zu.
Unsere Verpflichtungen sind mit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erbrachten Lieferungen und Leistungen, evtl. zuzgl. Versandkosten in das Ausland
erfüllt, auch dann, wenn die gelieferte Ware in das Ausland geliefert wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl (dies ist nach dem zweiten erfolglosen
Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuch der Fall) so steht dem Käufer das
Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der
Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des
Käufers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen,
Schadenersatz statt der Leistungen zu verlangen, bleiben unberührt. Wir haften
nicht für natürlichen Verschleiß, falsche Verwendung, unsachgemäße Behandlung
oder sonstige Fehler des Käufers
oder Dritter. Rücksendungen bedürfen im Einzelfall unserer Zustimmung. Bei
Verbringung unserer Anlagen und Lieferungen in das Ausland endet jede
Garantieleistung am Ort des Bestellers innerhalb der BRD.
§ 10 Untersuchung und Rüge
Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und
binnen spätestens zwei Werktagen nach Lieferung Mängel, Falschlieferungen, Fehl-
und Mehrmengen schriftlich zu rügen. Die Rüge bedarf der Schriftform. Rüge und
Geltendmachung behaupteter Ansprüche müssen vor Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung erfolgen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls binnen zwei Werktagen nach
ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistung zu rügen.
Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als
der Käufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat; für den Umfang des
Rückgewähranspruchs des Kunden gegen uns gilt Ziffer 9 entsprechend.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns
beauftrage Fachleute untersuchen zu lassen. Im Rahmen der Gewährleistung
ersetzte Bauteile sind uns - für uns kostenlos - zurückzusenden, es sei denn,
wir verzichten hierauf durch schriftliche Erklärung. Diese Rechte stehen uns zu,
soweit der Käufer uns gegenüber nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im
Verzug sofortige Maßnahmen ergriffen werden mussten. Wir übernehmen Kosten von
nicht durch uns beauftragte Gutachter nur, wenn eine entsprechende schriftliche
Vereinbarung im Einzelfall
zuvor geschlossen wurde.
§ 11 Haftungsausschluss
Wir haften in den Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere
Haftung ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes
aufgeführter Ausnahmefall vorliegt. Die Haftung für die Schäden durch den
Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen,
sind jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird. In allen Fällen ist der Haftungsanspruch auf
den Umfang unserer Haftpflichtversicherung begrenzt.
§ 12 Verzug, Unmöglichkeit
Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen unseres Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere
Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 3 dieser Ziffer
aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht
bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Rücktritt
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur
zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ist Grundlage
des Rücktritts das Vorhandensein von Mängeln, verbleibt es bei dem gesetzlichen
Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei unserer Pflichtverletzung innerhalb
einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu erklären, ob er wegen der
Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Im
Übrigen sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung
laufender oder die Annahme neuer Verträge zu verweigern, wenn sich die
wirtschaftliche Situation des Käufers verschlechtert oder die wirtschaftliche
Situation des Käufers sich anders darstellt als von uns bei Auftragsvergabe
angenommen. Dies gilt insbesondere für Fälle der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, der Stellung des eigenen Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, der Einstellung von Zahlungen oder der Zahlungsstockung.
§ 14 Datenschutz
Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) speichern wir die Daten unserer
Geschäftspartner, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des
Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, auf einer EDV-Anlage.
§ 15 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen der Mängel der Lieferungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, soweit es sich nicht um die
Lieferung gebrauchter Sachen handelt. Dies gilt nicht in den Fällen des §438
Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des
Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in
der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die
im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 2
Jahren. Soweit Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung gebrauchter
Waren bestehen, werden diese ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des §
428 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1
Nr. 2 BGB (Bauwerke), dort gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Die
Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen,
unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns
bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die
Verjährungsfrist des Absatz 1 Satz 1.
Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßangabe:
Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes.
Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wen wir den Mangel arglistig
verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der
Lieferungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so
gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen
Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.
Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit,
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die
Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Sofern eine
Werkleistung erbracht wird, beginnt die Verjährungsrist mit der Abnahme. Soweit
nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen
über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von
Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort ist Gevelsberg. Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden
Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des
Käufers. Auf alle von uns auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geschlossenen Verträge ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar.
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in diesen
Bedingungen getroffenen Regelungen und ist auf die
Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Alle nicht genannten Ansprüche des
Käufers sowie
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die
außervertragliche Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen, im Übrigen sind
alle Ansprüche in jedem Falle der Höhe nach auf den Wert der gelieferte Ware
beschränkt.
die Schnittstellenabstimmung mit Drittfirmen, wie auch die ggfls. durch
Drittfirmen zu leistenden Lieferungen, Montagen etc. sind in der Verantwortung
des Bestellers. Schäden, auch Zeitverzögerungen, die uns durch Nichterfüllung
der Lieferungen, Montagen, Leistungen etc. Dritter entstehen, gehen zu Lasten
des Bestellers. Insbesondere weisen wir hin auf Schutzeinrichtungen und ggfls.
konstruktiv und bauausführungsmäßig durch Dritte zu berücksichtigende
Einbaumöglichkeiten für die Bauteile.
MONTAGE
Sofern unser Angebot Montageleistungen enthält, ist der Preis hierfür in der
PREISAUFSTELLUNG genannt. Der genannte Preis basiert auf folgenden
Voraussetzungen:
Wir führen die Montage - ausgenommen Brenn- und Schweißarbeiten - innerhalb der
genannten Montagezeit mit eigenem Personal aus wobei der Bauherr - für uns
kostenfrei - Hilfskräfte stellt.
Kran- und Hebezeuge, Schweißgeräte, Montagebühnen und Gerüste, auch Gabelstapler
und Radlader - jeweils mit Fahrer - stellt der Käufer nach Bedarf und für uns
kostenlos bei.
Es ist vorausgesetzt, dass bei Montagebeginn alle Betriebsanlagen gefahrlos für
das Montagepersonal begangen werden können und die einzelnen Montageorte gut
erreichbar sind. Sofern Einrüstungen Montagebühnen, Begehungsmöglichkeiten etc.
notwendig werden, richtet der Bauherr diese kostenlos vor. für den Anschluss von
Bauteilen an beweglichen Anlagen wie Gurtförderern, Brechern, Sieben,
Schwingförderern usw. müssen dem Montagefortschritt entsprechende
Stillstandszeiten eingeräumt werden. Diese werden zwischen der Betriebsleitung
und unserer Montageleitung abgestimmt. Wir passen uns soweit möglich den
Betriebsbelangen an. Zur Vermeidung zusätzlich zu berechnender Kosten dürfen
Wartezeiten und Montageunterbrechungen jedoch nicht entstehen.
Unsere Montagepreise sind kalkuliert auf der Basis umfassender Erfahrung und
routinierter Arbeitsweise unserer Monteure und unter der Voraussetzung
unbehinderten Montageablaufes. Die Montagepreise sind daher exakt und ohne
Verlustzeiten für Wartestunden, Montageunterbrechungen etc. kalkuliert und
gelten für die oben genannte tägliche Arbeitszeit. Aus diesem Grunde müssen
Wartezeiten, die uns unverschuldet entstehen z.B. aus betriebsbedingten
Montageunterbrechungen, nicht im erforderlichen Rahmen mögliche
Anlagenstillstandszeiten usw. gesondert abgerechnet werden.
Auch solcherart erforderlich werdende zusätzliche Lohnstunden, Zuschläge für
Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsstunden, sowie zusätzliche Ab-
und Anfahrten werden einschl. Lohn-, Fahrt- und Nebenkosten gesondert
abgerechnet. Diese Kosten sind in keinem Falle in einer evtl.
Festpreisvereinbarung enthalten
REGELN UND VORSCHRIFTEN
Soweit nicht anders vereinbart und von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt
gelten ausschließlich die anwendbaren DIN und VDE.
BETRIEBSBEREITSCHAFT UND ÜBERGABE
Die Betriebsbereitschaft wird dem Bauherrn nach Abschluss der Montage und der
Einfahrphase durch unseren bauleitenden Monteur mündlich angezeigt.
Einfahrphase ist die Zeitspanne, die von unserem Personal zur Einstellung des
Systems benötigt wird und mit einem Probebetrieb in, wenn gewünscht, Anwesenheit
des Bestellers/Bauherrn abschließt. Nach diesem Probebetrieb, dessen Dauer im
Angebot genannt ist, übernimmt der Besteller/Bauherr die Anlage und bestätigt
uns dieses durch eine Übernahmeerklärung.
Vertragsgemäße Bedingung ist, dass der Probebetrieb und die Übernahme der Anlage
durch den Besteller/Bauherrn direkt nach gemeldeter Betriebsbereitschaft
erfolgen. Sofern dieses aus bauseits bedingten Gründen nicht möglich ist, werden
die zusätzlich erforderlichen Aufwände für Lohn-, Reise- und Aufenthaltskosten
zu den genannten Sätzen gesondert abgerechnet.
Zahlungen, die an die von uns anzuzeigende Betriebsbereitschaft gebunden sind,
werden unverzögert erfüllt, wenn verspätete Inbetriebnahme und/oder Abnahme
nicht durch uns verursacht wurden.
§ 17 Schlussbestimmungen
Alle Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich durch den Text unseres
Angebotes definiert. Jegliche nicht ausdrücklich genannte Lieferung und/oder
Leistung ist nicht Gegenstand eines auf diesem Angebot basierenden Vertrages
oder Anspruches an uns.
Nebenabreden, Garantien, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Dies gilt ebenfalls für einen etwaigen Verzicht auf dieses
Formerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder andere
vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine andere wirksame Bestimmung vereinbaren,
die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Interesse der Parteien so nah als möglich
kommt.
Gevelsberg, 01.01.2000