Allgemeine Geschäftsbedienungen

§ 1 Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Käufer oder anderen Auftraggebern. Sie gelten für alle unsere Angebote. Unsere Bedingungen gelten auch, wenn der Käufer oder Besteller an anderen Orten oder zu einem anderen Zeitpunkt auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diese wurden durch uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und zukünftige Geschäfte, auch wenn diese Bedingungen bei späteren Verträgen nicht oder nicht ausdrücklich erwähnt oder in Bezug genommen werden, soweit diese Bedingungen in der Vergangenheit nur in einen Vertrag einbezogen war.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote
Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Verträge und Änderungen derselben kommen erst durch unsere
Annahmeerklärung in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Ein stillschweigendes Einverständnis ist ausgeschlossen.

§ 3 Preise
Preise verstehen sich, falls nicht anders beschrieben, in EURO ab Werk Gevelsberg zuzüglich der am Tag der Lieferung geltender Umsatzsteuer.
Änderungen von Rohstoff-, Lohn- und sonstigen Kosten der öffentlichen Abgaben berechtigen uns zu Preisangleichungen.

§ 4 Lieferung
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung des Käufers ab Werk Gevelsberg sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Die Gefahr geht mit der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens aber in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware von uns zum Versand gebracht wird. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt durch den Käufer.
Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Lieferadresse. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen, die weder von uns noch vom Käufer zu vertreten sind, sind das von uns festgestellte Abgangsgewicht, die Füllmenge oder die Stückzahl maßgeblich.
Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die Gesamtmenge sofort herzustellen. Sieht ein Auftrag mehrere Lieferungen vor, hat Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung keinen Einfluss auf die anderen Lieferungen. Wird die Ware nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen, sind wir zur Rechnungsstellung und zur Berechnung anfallender Kosten berechtigt. Unsere Forderungen sind sofort fällig.

§ 5 Lieferfristen
Die Lieferfrist für unsere Lieferungen beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. Ein Anspruch auf Erledigung und/oder Fortführung des Auftrags entsteht dem Käufer erst nach unwiderruflich bestätigter Gutschrift vereinbarter Zahlungen auf unserem Konto..
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres influssbereiches liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung fremdbezogener Materialien, die für die Auftragserfüllung notwendig sind, soweit solche Ereignisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, soweit diese Umstände bei Vor- und Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende solcher Hindernisse dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.

§ 6 Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er unsere Forderung nicht erfüllt hat. Bei reiner Lohnarbeit tritt sofort Fälligkeit nach Rechnungseingang ein. Wechsel, Fremdwährungen, sonstige Kundenpapiere sowie Forderungsabtretungen werden von uns nicht in Zahlung genommen. Schecks werden nur unter Vorbehalt der Deckung in Zahlung genommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu berechnen. Der Käufer kann nicht mit
anderen als anerkannt, unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder einer
Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Käufer darf Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, nur mit unserer schriftliche Einwilligungen an Dritte abtreten.
Für Großaufträge und Spezialanfertigungen können gesonderte Zahlungsbedingungen vereinbart werden.Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, außer die Ware ist offensichtlich mangelhaft. Gleichwohl ist der Kunde nur insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt, wie der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Mängelbeseitigung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in keinem angemessenen Verhältnis zu dem
Wert der etwaigen mängelbehafteten Leistung steht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräusserung ist nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Dem Käufer ist gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt für uns. Der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware" bezeichnet. Dem Käufer verwahrt diese Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen, steht uns Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind wir und der Käufer darüber einig, dass der Käufer uns
Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeitete Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräusserung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschl. etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Käufer in Rechnungen gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in diesem § (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Endkunden verlangen.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigen Interesses hat der Käufer uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünften zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer
ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabe verlangen des Liefergegenstandes / der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Die von uns gelieferten Sachen haben die vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie der Produktbeschreibung entsprechen. Abweichungen, Fehler und Toleranzen innerhalb der Regeln etwaig anwendbarer DIN-Vorschriften oder der anerkannten Regeln der Technik begründen keinen Mangel. Die Beschreibung der Produkte ist keine Garantie für die Beschaffenheit, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist.

§ 8 Schutzrechte
Von uns hergestellte und dem Käufer übergebene Unterlagen, insbesondere Angebote, Berechnungen, technisch-physikalische Daten, Entwürfe und Zeichnungen, sind für uns durch gewerbliche Schutzrechte geschützt. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zugänglich gemacht werden. Hinsichtlich der Vertragsgegenstände übernehmen wir keine Gewähr für das Nichtbestehen in- und ausländischer Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter. Wurde der Liefergegenstand nach Vorgaben des Käufers geliefert, so garantiert dieser, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechten frei und es steht uns gegebenenfalls
Schadenersatz zu, ohne dass wir zu weiterer Lieferung verpflichtet sind. Dasselbe gilt bei Lieferung unserer, auch verarbeiteter Waren ins Ausland.

§ 9 Garantie, Sachmängel, Gewährleistung, Leistungsbeschreibung
Für die Bauteile der Steuerungen leisten wir Gewähr auf die Dauer von 12 Monaten ab Auslieferung der Steuerung  bzw. ab Meldung der Inbetriebnahmebereitschaft, erlöschend jedoch spätestens 15 Monate nach Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft.
Ausgeschlossen von dieser Garantie sind alle Verschleißteile und alle nicht von uns gelieferten Bauteile, sowie durch Gewaltbruch und infolge fehlender oder unvollständig ausgeführter Schutzeinrichtungen zerstörte Bauteile. Die Garantie erlischt bei jeglichem von uns nicht ausdrücklich und schriftlich genehmigten Fremdeingriff in die von uns gelieferte Anlage, insbesondere gilt dieses für Eingriffe jeglicher Art in den Schaltschrank, die Anlagensteuerung und Änderungen daran.
Nach unserer Wahl erneuern oder reparieren wir beschädigte Teile oder liefern Neu teile für den Einbau durch Personal des Bestellers, wobei der vorgenannte Eingriffsvorbehalt für diesen Reparaturumfang aufgehoben ist.
Bei Abschluss eines Wartungsvertrages beträgt die Garantiezeit 6 Jahre ab Inbetriebnahme, vorausgesetzt der Wartungsvertrag wird innerhalb eines Monats ab Inbetriebnahme abgeschlossen.
Ansprüche wegen Mängel bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, auch nicht hinsichtlich Wartungs- und Reparaturbedingungen.
Werbeaussagen und andere öffentliche Anpreisungen unseres Vorlieferanten sind für die Beschaffenheit und für die Werbeaussagen und andere öffentliche Anpreisungen unseres Vorlieferanten sind für die Beschaffenheit und für die geschuldete Qualität unserer Produkte ohne Belang.
Muster und Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf die DIN-Vorschriften dienen nur der Beschreibung und Kennzeichnung der Ware und stellen allein keine Garantieerklärung dar.
Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht uns zu.
Unsere Verpflichtungen sind mit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Lieferungen und Leistungen, evtl. zuzgl. Versandkosten in das Ausland erfüllt, auch dann, wenn die gelieferte Ware in das Ausland geliefert wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl (dies ist nach dem zweiten erfolglosen Nachlieferungs- oder Nachbesserungsversuch der Fall) so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Käufers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen, Schadenersatz statt der Leistungen zu verlangen, bleiben unberührt. Wir haften nicht für natürlichen Verschleiß, falsche Verwendung, unsachgemäße Behandlung oder sonstige Fehler des Käufers
oder Dritter. Rücksendungen bedürfen im Einzelfall unserer Zustimmung. Bei Verbringung unserer Anlagen und Lieferungen in das Ausland endet jede Garantieleistung am Ort des Bestellers innerhalb der BRD.

§ 10 Untersuchung und Rüge
Der Käufer hat die von uns gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und binnen spätestens zwei Werktagen nach Lieferung Mängel, Falschlieferungen, Fehl- und Mehrmengen schriftlich zu rügen. Die Rüge bedarf der Schriftform. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche müssen vor Verarbeitung, Verbindung und Vermischung erfolgen. Verdeckte Mängel sind ebenfalls binnen zwei Werktagen nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistung zu rügen.
Gesetzliche Rückgriffansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat; für den Umfang des Rückgewähranspruchs des Kunden gegen uns gilt Ziffer 9 entsprechend.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftrage Fachleute untersuchen zu lassen. Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Bauteile sind uns - für uns kostenlos - zurückzusenden, es sei denn, wir verzichten hierauf durch schriftliche Erklärung. Diese Rechte stehen uns zu, soweit der Käufer uns gegenüber nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzug sofortige Maßnahmen ergriffen werden mussten. Wir übernehmen Kosten von nicht durch uns beauftragte Gutachter nur, wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung im Einzelfall
zuvor geschlossen wurde.


§ 11 Haftungsausschluss
Wir haften in den Fällen unseres Vorsatzes oder unserer groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in den Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes
aufgeführter Ausnahmefall vorliegt. Die Haftung für die Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. In allen Fällen ist der Haftungsanspruch auf den Umfang unserer Haftpflichtversicherung begrenzt.

§ 12 Verzug, Unmöglichkeit
Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen unseres Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 3 dieser Ziffer aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Rücktritt
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ist Grundlage des Rücktritts das Vorhandensein von Mängeln, verbleibt es bei dem gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei unserer Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Im Übrigen sind wir berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender oder die Annahme neuer Verträge zu verweigern, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Käufers verschlechtert oder die wirtschaftliche Situation des Käufers sich anders darstellt als von uns bei Auftragsvergabe angenommen. Dies gilt insbesondere für Fälle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Stellung des eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Einstellung von Zahlungen oder der Zahlungsstockung.

§ 14 Datenschutz
Gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) speichern wir die Daten unserer Geschäftspartner, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, auf einer EDV-Anlage.

§ 15 Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen der Mängel der Lieferungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, soweit es sich nicht um die Lieferung gebrauchter Sachen handelt. Dies gilt nicht in den Fällen des §438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 2 Jahren. Soweit Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung gebrauchter Waren bestehen, werden diese ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 428 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke), dort gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit
Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1 Satz 1.
Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten mit folgender Maßangabe:
Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes.
Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wen wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden.
Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Sofern eine Werkleistung erbracht wird, beginnt die Verjährungsrist mit der Abnahme. Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
Erfüllungsort ist Gevelsberg. Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtsstand nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Auf alle von uns auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar.
Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Regelungen und ist auf die Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Alle nicht genannten Ansprüche des Käufers sowie
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch die außervertragliche Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen, im Übrigen sind alle Ansprüche in jedem Falle der Höhe nach auf den Wert der gelieferte Ware beschränkt.
die Schnittstellenabstimmung mit Drittfirmen, wie auch die ggfls. durch Drittfirmen zu leistenden Lieferungen, Montagen etc. sind in der Verantwortung des Bestellers. Schäden, auch Zeitverzögerungen, die uns durch Nichterfüllung der Lieferungen, Montagen, Leistungen etc. Dritter entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Insbesondere weisen wir hin auf Schutzeinrichtungen und ggfls. konstruktiv und bauausführungsmäßig durch Dritte zu berücksichtigende Einbaumöglichkeiten für die Bauteile.

MONTAGE
Sofern unser Angebot Montageleistungen enthält, ist der Preis hierfür in der PREISAUFSTELLUNG genannt. Der genannte Preis basiert auf folgenden Voraussetzungen:
Wir führen die Montage - ausgenommen Brenn- und Schweißarbeiten - innerhalb der genannten Montagezeit mit eigenem Personal aus wobei der Bauherr - für uns kostenfrei - Hilfskräfte stellt.
Kran- und Hebezeuge, Schweißgeräte, Montagebühnen und Gerüste, auch Gabelstapler und Radlader - jeweils mit Fahrer - stellt der Käufer nach Bedarf und für uns kostenlos bei.
Es ist vorausgesetzt, dass bei Montagebeginn alle Betriebsanlagen gefahrlos für das Montagepersonal begangen werden können und die einzelnen Montageorte gut erreichbar sind. Sofern Einrüstungen Montagebühnen, Begehungsmöglichkeiten etc. notwendig werden, richtet der Bauherr diese kostenlos vor. für den Anschluss von Bauteilen an beweglichen Anlagen wie Gurtförderern, Brechern, Sieben, Schwingförderern usw. müssen dem Montagefortschritt entsprechende Stillstandszeiten eingeräumt werden. Diese werden zwischen der Betriebsleitung und unserer Montageleitung abgestimmt. Wir passen uns soweit möglich den Betriebsbelangen an. Zur Vermeidung zusätzlich zu berechnender Kosten dürfen Wartezeiten und Montageunterbrechungen jedoch nicht entstehen.
Unsere Montagepreise sind kalkuliert auf der Basis umfassender Erfahrung und routinierter Arbeitsweise unserer Monteure und unter der Voraussetzung unbehinderten Montageablaufes. Die Montagepreise sind daher exakt und ohne Verlustzeiten für Wartestunden, Montageunterbrechungen etc. kalkuliert und gelten für die oben genannte tägliche Arbeitszeit. Aus diesem Grunde müssen Wartezeiten, die uns unverschuldet entstehen z.B. aus betriebsbedingten Montageunterbrechungen, nicht im erforderlichen Rahmen mögliche Anlagenstillstandszeiten usw. gesondert abgerechnet werden.
Auch solcherart erforderlich werdende zusätzliche Lohnstunden, Zuschläge für Überstunden, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsstunden, sowie zusätzliche Ab- und Anfahrten werden einschl. Lohn-, Fahrt- und Nebenkosten gesondert abgerechnet. Diese Kosten sind in keinem Falle in einer evtl. Festpreisvereinbarung enthalten

REGELN UND VORSCHRIFTEN
Soweit nicht anders vereinbart und von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt gelten ausschließlich die  anwendbaren DIN und VDE.

BETRIEBSBEREITSCHAFT UND ÜBERGABE
Die Betriebsbereitschaft wird dem Bauherrn nach Abschluss der Montage und der Einfahrphase durch unseren bauleitenden Monteur mündlich angezeigt.
Einfahrphase ist die Zeitspanne, die von unserem Personal zur Einstellung des Systems benötigt wird und mit einem Probebetrieb in, wenn gewünscht, Anwesenheit des Bestellers/Bauherrn abschließt. Nach diesem Probebetrieb, dessen Dauer im Angebot genannt ist, übernimmt der Besteller/Bauherr die Anlage und bestätigt uns dieses durch eine Übernahmeerklärung.
Vertragsgemäße Bedingung ist, dass der Probebetrieb und die Übernahme der Anlage durch den Besteller/Bauherrn direkt nach gemeldeter Betriebsbereitschaft erfolgen. Sofern dieses aus bauseits bedingten Gründen nicht möglich ist, werden die zusätzlich erforderlichen Aufwände für Lohn-, Reise- und Aufenthaltskosten zu den genannten Sätzen gesondert abgerechnet.
Zahlungen, die an die von uns anzuzeigende Betriebsbereitschaft gebunden sind, werden unverzögert erfüllt, wenn verspätete Inbetriebnahme und/oder Abnahme nicht durch uns verursacht wurden.

§ 17 Schlussbestimmungen
Alle Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich durch den Text unseres Angebotes definiert. Jegliche nicht ausdrücklich genannte Lieferung und/oder Leistung ist nicht Gegenstand eines auf diesem Angebot basierenden Vertrages oder Anspruches an uns.
Nebenabreden, Garantien, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für einen etwaigen Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder andere vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine andere wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem Interesse der Parteien so nah als möglich kommt.

Gevelsberg, 01.01.2000



Nach oben


Ihr Ansprechpartner

MKF Steuerungsbau GmbH
Königsfelder Str. 5
D-58256 Ennepetal
E-Mail: info@mkf-steuerungsbau.de
Tel:    +49 23 33 / 86 95 52 5
Fax:    +49 23 33 / 86 95 52 5
Mobil: +49 17 9  / 20 72 99 4
Mobil: +49 17 1  / 31 91 85 7